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   BGH, 07.11.1980 - I ZR 24/79   

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https://dejure.org/1980,660
BGH, 07.11.1980 - I ZR 24/79 (https://dejure.org/1980,660)
BGH, Entscheidung vom 07.11.1980 - I ZR 24/79 (https://dejure.org/1980,660)
BGH, Entscheidung vom 07. November 1980 - I ZR 24/79 (https://dejure.org/1980,660)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Rechten durch eine urheberrechtliche Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungsrechte und mechanische Vervielfältigungsrechte - Auskunftsanspruch und Zahlungsanspruch im Urheberrecht - Eingriff in das Senderecht eines Urhebers - Umfang des ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Kabelfernsehen in Abschattungs- gebieten

    §§ 15 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 20 UrhG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 79, 350
  • NJW 1981, 1042
  • MDR 1981, 471
  • GRUR 1981, 413
  • afp 1981, 454
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 28.11.1961 - I ZR 56/60

    Rundfunkempfang im Hotelzimmer

    Auszug aus BGH, 07.11.1980 - I ZR 24/79
    In seiner Entscheidung vom 28. November 1961 (BGHZ 36, 171, 184 - Rundfunkempfang im Hotelzimmer), in der es um die Weiterleitung der Rundfunksendung über Drahtleitungen an einen begrenzten Hörerkreis innerhalb eines räumlich begrenzten Gebäudekomplexes ging, hat der Senat unentschieden gelassen, wie die Rechtslage zu beurteilen ist, wenn die Rundfunksendung übe Drahtfunk einem nahezu unbegrenzten Hörerkreis zugänglich gemacht wird.

    Eine solche Abgrenzung des sachlichen Umfangs des (vor der Urheberrechtsreform aus einer erweiternden Gesetzesanalogie hergeleiteten) Senderechts (BGHZ 33, 38, 4 2 - Rundfunk-Künstlerlizenz) hat der Senat bereits in seiner angeführten Entscheidung vom 28. November 1961 (BGHZ 36, 171 - Rundfunkempfang im Hotelzimmer) für erforderlich erachtet.

    Diese Erlaubnis des Urhebers zur Sendung seines Werks durch Rundfunk ermächtigt zwar nicht ohne weiteres einen Dritten, die von ihm aufgefangene Rundfunksendung aufbereitet über Breitbandkabel an einen öffentlichen Hörerkreis weiterzusenden (vgl. BGHZ 36, 171, 182 - Rundfunkempfang im Hotelzimmer).

    Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß der Urheber mit Erteilung der Sendeerlaubnis sein Werk für den privaten Rundfunkempfang schlechthin freigegeben hat und die hierfür angemessene geldliche Gegenleistung durch die Zahlung der Sendelizenzgebühr erhält, die nach der Zahl der angemeldeten Empfangsgeräte bemessen ist (BGHZ 36, 171, 178 ff - Rundfunkempfang im Hotelzimmer).

  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 87/58

    Rundfunkmusikdarbietungen in Gaststätten und Künstlerlizenz

    Auszug aus BGH, 07.11.1980 - I ZR 24/79
    Eine solche Abgrenzung des sachlichen Umfangs des (vor der Urheberrechtsreform aus einer erweiternden Gesetzesanalogie hergeleiteten) Senderechts (BGHZ 33, 38, 4 2 - Rundfunk-Künstlerlizenz) hat der Senat bereits in seiner angeführten Entscheidung vom 28. November 1961 (BGHZ 36, 171 - Rundfunkempfang im Hotelzimmer) für erforderlich erachtet.

    Für das dem Urheber durch § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 20 UrhG zugebilligte Senderecht ist, wie der Senat bereits für den früheren Rechtszustand dargelegt hat (BGHZ 33, 38, 4 2 - Rundfunk-Künstlerlizenz; 38, 356, 364 - Öffentliche Fernsehwiedergabe von Sprachwerken), der urheberrechtlich entscheidende Vorgang die Ausstrahlung der Sendung mit ihrem in der Regel weitreichenden Wirkungsbereich und die damit verbundene Möglichkeit der Hörbarmachung für eine unbegrenzte Hörerzahl.

  • BGH, 18.12.1962 - I ZR 54/61

    Öffentliche Fernsehwiedergabe von Sprachwerken

    Auszug aus BGH, 07.11.1980 - I ZR 24/79
    Auch in der Rechtsprechung des Senats ist nur gesagt worden, daß die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die sachlich andersartige Werkverwertung durch eine öffentliche Wiedergabe in unkörperlicher Form ohne Auswirkungen sei (BGHZ 5, 116, 120, 121 - Parkstraße 13; 38, 356, 362 - Öffentliche Fernsehwiedergabe von Sprachwerken).

    Für das dem Urheber durch § 15 Abs. 2 Nr. 2, § 20 UrhG zugebilligte Senderecht ist, wie der Senat bereits für den früheren Rechtszustand dargelegt hat (BGHZ 33, 38, 4 2 - Rundfunk-Künstlerlizenz; 38, 356, 364 - Öffentliche Fernsehwiedergabe von Sprachwerken), der urheberrechtlich entscheidende Vorgang die Ausstrahlung der Sendung mit ihrem in der Regel weitreichenden Wirkungsbereich und die damit verbundene Möglichkeit der Hörbarmachung für eine unbegrenzte Hörerzahl.

  • BGH, 31.05.1960 - I ZR 53/58

    Öffentliches Schallplattenkonzert und Künstlerlizenz

    Auszug aus BGH, 07.11.1980 - I ZR 24/79
    Die insoweit weitergehende allgemeine Formulierung in der Entscheidung v. 31. Mai 1960 (BGHZ 33, 1, 15 [BGH 31.05.1960 - I ZR 53/58] - Schallplatten-Künstlerlizenz) ist vereinzelt geblieben; an ihr wird nicht festgehalten.
  • BGH, 02.02.1973 - I ZR 85/71

    Cinzano

    Auszug aus BGH, 07.11.1980 - I ZR 24/79
    Als allgemeine Rechtsregel (vgl. RGZ 136, 377, 389 - Lautsprecherwiedergabe), die im gesamten gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Anwendung findet (vgl. zum Patentrecht: RGZ 51, 139 - Guajakol-Karbonat; zuletzt BGHZ 49, 331, 334 ff - Voran; BGH GRUR 1976, 579, 582 - Tylosin; zum Warenzeichenrecht: zuletzt BGHZ 41, 84, 88 - Maja; 60, 185, 190 - Cinzano; zum Urheberrecht: RGZ 63, 394, 398 - Koenigs Kursbuch; 69, 242, 243 - Journal-Lesezirkel; sowie die nachfolgende Rspr.), besagt der Grundsatz von der Erschöpfung des Rechts lediglich, daß der Rechtsinhaber durch eigene Benutzungshandlungen das ihm vom Gesetz eingeräumte ausschließliche Verwertungsrecht ausgenutzt und damit verbraucht hat, so daß bestimmte weitere Verwertungshandlungen nicht mehr vom Schutzrecht erfaßt werden.
  • BGH, 22.01.1964 - Ib ZR 92/62

    Erschöpfung des Zeichenrechts und Territorialitätsgrundsatz

    Auszug aus BGH, 07.11.1980 - I ZR 24/79
    Als allgemeine Rechtsregel (vgl. RGZ 136, 377, 389 - Lautsprecherwiedergabe), die im gesamten gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Anwendung findet (vgl. zum Patentrecht: RGZ 51, 139 - Guajakol-Karbonat; zuletzt BGHZ 49, 331, 334 ff - Voran; BGH GRUR 1976, 579, 582 - Tylosin; zum Warenzeichenrecht: zuletzt BGHZ 41, 84, 88 - Maja; 60, 185, 190 - Cinzano; zum Urheberrecht: RGZ 63, 394, 398 - Koenigs Kursbuch; 69, 242, 243 - Journal-Lesezirkel; sowie die nachfolgende Rspr.), besagt der Grundsatz von der Erschöpfung des Rechts lediglich, daß der Rechtsinhaber durch eigene Benutzungshandlungen das ihm vom Gesetz eingeräumte ausschließliche Verwertungsrecht ausgenutzt und damit verbraucht hat, so daß bestimmte weitere Verwertungshandlungen nicht mehr vom Schutzrecht erfaßt werden.
  • BGH, 29.02.1968 - Ia ZR 49/65

    Territorialitätsprinzip im Sortenschutzrecht

    Auszug aus BGH, 07.11.1980 - I ZR 24/79
    Als allgemeine Rechtsregel (vgl. RGZ 136, 377, 389 - Lautsprecherwiedergabe), die im gesamten gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Anwendung findet (vgl. zum Patentrecht: RGZ 51, 139 - Guajakol-Karbonat; zuletzt BGHZ 49, 331, 334 ff - Voran; BGH GRUR 1976, 579, 582 - Tylosin; zum Warenzeichenrecht: zuletzt BGHZ 41, 84, 88 - Maja; 60, 185, 190 - Cinzano; zum Urheberrecht: RGZ 63, 394, 398 - Koenigs Kursbuch; 69, 242, 243 - Journal-Lesezirkel; sowie die nachfolgende Rspr.), besagt der Grundsatz von der Erschöpfung des Rechts lediglich, daß der Rechtsinhaber durch eigene Benutzungshandlungen das ihm vom Gesetz eingeräumte ausschließliche Verwertungsrecht ausgenutzt und damit verbraucht hat, so daß bestimmte weitere Verwertungshandlungen nicht mehr vom Schutzrecht erfaßt werden.
  • BGH, 03.06.1976 - X ZR 57/73

    Patent über die Herstellung und Gewinnung eines "Tylosin" genannten Antibiotikums

    Auszug aus BGH, 07.11.1980 - I ZR 24/79
    Als allgemeine Rechtsregel (vgl. RGZ 136, 377, 389 - Lautsprecherwiedergabe), die im gesamten gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Anwendung findet (vgl. zum Patentrecht: RGZ 51, 139 - Guajakol-Karbonat; zuletzt BGHZ 49, 331, 334 ff - Voran; BGH GRUR 1976, 579, 582 - Tylosin; zum Warenzeichenrecht: zuletzt BGHZ 41, 84, 88 - Maja; 60, 185, 190 - Cinzano; zum Urheberrecht: RGZ 63, 394, 398 - Koenigs Kursbuch; 69, 242, 243 - Journal-Lesezirkel; sowie die nachfolgende Rspr.), besagt der Grundsatz von der Erschöpfung des Rechts lediglich, daß der Rechtsinhaber durch eigene Benutzungshandlungen das ihm vom Gesetz eingeräumte ausschließliche Verwertungsrecht ausgenutzt und damit verbraucht hat, so daß bestimmte weitere Verwertungshandlungen nicht mehr vom Schutzrecht erfaßt werden.
  • RG, 16.06.1906 - I 5/06

    Urheberrecht.

    Auszug aus BGH, 07.11.1980 - I ZR 24/79
    Als allgemeine Rechtsregel (vgl. RGZ 136, 377, 389 - Lautsprecherwiedergabe), die im gesamten gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Anwendung findet (vgl. zum Patentrecht: RGZ 51, 139 - Guajakol-Karbonat; zuletzt BGHZ 49, 331, 334 ff - Voran; BGH GRUR 1976, 579, 582 - Tylosin; zum Warenzeichenrecht: zuletzt BGHZ 41, 84, 88 - Maja; 60, 185, 190 - Cinzano; zum Urheberrecht: RGZ 63, 394, 398 - Koenigs Kursbuch; 69, 242, 243 - Journal-Lesezirkel; sowie die nachfolgende Rspr.), besagt der Grundsatz von der Erschöpfung des Rechts lediglich, daß der Rechtsinhaber durch eigene Benutzungshandlungen das ihm vom Gesetz eingeräumte ausschließliche Verwertungsrecht ausgenutzt und damit verbraucht hat, so daß bestimmte weitere Verwertungshandlungen nicht mehr vom Schutzrecht erfaßt werden.
  • BGH, 12.02.1952 - I ZR 115/51

    Zeitlich beschränktes Verfilmungsrecht

    Auszug aus BGH, 07.11.1980 - I ZR 24/79
    Auch in der Rechtsprechung des Senats ist nur gesagt worden, daß die Erschöpfung des Verbreitungsrechts auf die sachlich andersartige Werkverwertung durch eine öffentliche Wiedergabe in unkörperlicher Form ohne Auswirkungen sei (BGHZ 5, 116, 120, 121 - Parkstraße 13; 38, 356, 362 - Öffentliche Fernsehwiedergabe von Sprachwerken).
  • RG, 26.03.1902 - I 403/01

    1. Welche rechtliche Wirkung haben Bedingungen, die der Patentinhaber den

  • RG, 16.09.1908 - I 499/07

    Urheberrecht; Beiheftung von Annoncen

  • RG, 11.06.1932 - I 348/31

    Verletzt der Rundfunkteilnehmer ein Urheberrecht des Tonsetzers, wenn er

  • BGH, 04.06.1987 - I ZR 117/85

    Kabelfernsehen II; Rechtsweg für Ansprüche gegen die Deutsche Bundespost wegen

    Davon ist der Senat auch in seiner bisherigen Rechtsprechung ausgegangen (so BGHZ 79, 350 ff. - Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten, vgl. auch BGHZ 87, 126 ff. Zoll- und Finanzschulen).

    Denn er sei vorliegend keinesfalls anzuwenden, weil ein Sonderfall, wie er der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. November 1980 (BGHZ 79, 350 - Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten) zugrunde gelegen habe, hier nicht gegeben sei.

    Wie der Senat jedoch in seiner zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ergangenen Entscheidung vom 7. November 1980 (BGHZ 79, 350, 353 - Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten) bereits ausgeführt hat, ist unter Drahtfunk der Vorgang zu verstehen, durch den ein Werk in Form von Funksignalen von einer Sendestelle aus über Drahtleitungen einer Mehrzahl von Empfangsanlagen zugeleitet wird, durch die das Werk für die menschlichen Sinne wieder wahrnehmbar gemacht werden kann.

    Daraus kann sich das Bedürfnis nach einer Einschränkung des Senderechts für bestimmte Anlagen wie einfache Gemeinschaftsantennen, erweiterte Gemeinschaftsantennenanlagen oder Zentralantennenanlagen ergeben (Frage offengelassen in BGHZ 36, 171, 184; 79, 350, 356) sowie für besondere Fallgestaltungen wie z.B. der Schließung von Versorgungslücken in Abschattungsgebieten mittels einer Kabelanlage (vgl. dazu BGHZ 79, 350 ff.).

    Maßgebend sei entsprechend der Senatsentscheidung vom 7. November 1980 (BGHZ 79, 350 ff.) der Direktempfangsbereich und damit dasjenige Sendegebiet, innerhalb dessen unter Ausnutzung der bestehenden technischen Möglichkeiten ein guter Empfang zu erzielen sei.

    Aber auch aus der Entscheidung.des Senats in BGHZ 79, 350 ff. läßt sich unmittelbar nichts für die generelle Freigabe des Direktempfangsbereichs herleiten.

    Es geht also bei der Frage nach der Erschöpfung des Rechts im Ergebnis um die Abgrenzung der einzelnen dem Rechtsinhaber vorbehaltenen Verwertungsrechte im Hinblick auf die vom Berechtigten vorgenommenen Benutzungshandlungen (BGHZ 79, 350, 357 f.).

    Auch auf den Gesichtspunkt, daß eine finanzielle Doppelbelastung des Kabelteilnehmers einerseits und eine Doppelvergütung der Urheber für ein und dieselbe Leistung andererseits vermieden werden soll (vgl. BGHZ 79, 350, 361), läßt sich die Freistellung von Sendevorgängen außerhalb des Versorgungsbereichs nicht stützen.

  • OLG München, 18.04.1985 - 6 U 2385/84

    Natur eines Auskunftsanspruchs bezüglich entrichteter Benutzungsentgelte der

    Von dem Ergebnis, daß die Kabelübertragung von Rundfunksendungen durch die Beklagte nicht anders als entsprechende Handlungen Privater zu beurteilen ist, geht auch das zwischen den Parteien ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7.11.1980 stillschweigend aus (vgl. BGHZ 79, 350 [BGH 07.11.1980 - I ZR 24/79] - Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten - sowie OLG Hamburg RfR 1979, 31/34 als Vorinstanz im damaligen Verfahren.

    Durch "Drahtfunk" wird ein Werk Empfängern, zugänglich gemacht, wenn es in Form von Funksignalen von einer Sendestelle aus leitungsgebunden an eine Mehrzahl von Empfangsanlagen übermittelt wird, durch die das Werk wieder für die menschlichen Sinne wahrnehmbar gemacht werden kann (vgl. BGHZ 79, 350 [BGH 07.11.1980 - I ZR 24/79] /353).

    Dies ist im Hinblick auf die unstreitige Mindestzahl der versorgten Wohneinheiten unbezweifelbar, wenn mit dem Bundesgerichtshof (BGHZ 79, 350 [BGH 07.11.1980 - I ZR 24/79] /354; zustimmend Hillig AfP 1981, 446/447 und UFITA Bd. 91 (1981) S. 1/21; Platho, Urheberrechtsprobleme der Weiterverbreitung von Sendungen in Kabelnetzen, 1983, S. 37 ff., derselbe UFITA Bd. 97 (1984) S. 104/114; Poll Film und Recht 1983, 9/14 f.; Walter Medien und Recht 1984 Nr. 6 Archiv S. 6/11 ff.) davon ausgegangen wird, daß für die Auslegung des in § 20 UrhG verwendeten Begriffs der Öffentlichkeit die Legaldefinition des § 15 Abs. 3 UrhG maßgebend ist.

    Im Einklang mit der Rechtslage nach Art. 11 bis RBÜ darf die Kabelübertragung von Rundfunksendungen nach § 20 UrhG nicht schon dann als urheberrechtsfrei behandelt werden, wenn sie lediglich der Verbesserung des technischen Empfangs der drahtlos ausgestrahlten Rundfunksendung dient (vgl. dazu BGHZ 79, 350 [BGH 07.11.1980 - I ZR 24/79] /354 ff.; inzwischen wohl fast allg. M., vgl. dazu auch Dillenz Film und Recht 1975, 779 ff.; Fuhr Film und Recht 1982, 63/70; Gounalakis Film und Recht 1983, 463/467 und 472; Herrmann GRUR Int. 1984, 578/588; Hillig AfP 1981, 446/449; Möller Film und Recht 1983, 455/456; Platho UFITA Bd. 97 (1984) S. 105/115; Reimer in: Cable Television - Media and Copyright Law Aspects, 1983, S. 143/148 ff.; Schricker Film und Recht 1984, 63/70; Seifert Film und Recht 1981, 513/518; Ulmer GRUR Int. 1981, 372/374; v. Ungern-Sternberg UFITA Bd. 94 (1982) S. 79/83).

    Gleiches gilt auch für § 20 UrhG , der nach dem Willen des Gesetzgebers im Umfang der Rechtsgewährung nicht hinter Art. 11 bis RBÜ zurückbleiben sollte (vgl. dazu die Begründung zu § 20 des Regierungsentwurfs des Urheberrechtsgesetzes BT-Drucks. IV/270, S. 50; BGHZ 79, 350 [BGH 07.11.1980 - I ZR 24/79] /355 f.).

    In der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7.11.1980 (BGHZ 79, 350 [BGH 07.11.1980 - I ZR 24/79] - Kabel fernsehen in Abschattungsgebieten) wurde diese Frage zwar grundsätzlich bejaht.

    Im konkreten Fall ging es jedoch allein um die Frage, ob durch den Betrieb von Kabelfernsehanlagen, die ausschließlich den durch den Bau von Hochhäusern gestörten Rundfunkempfang in Abschattungsgebieten wiederherstellen sollen, erneut in das urheberrechtliche Senderecht eingegriffen wird (BGHZ 79, 350 [BGH 07.11.1980 - I ZR 24/79] /356 f./360).

    Da das Senderecht gemäß § 20 UrhG Kabelübertragungen von Rundfunksendungen auch dann erfaßt, wenn die Übertragung nur der technischen Empfangsverbesserung dient (BGHZ 79, 350 [BGH 07.11.1980 - I ZR 24/79] /356), bezieht es sich erst recht auf Kabelübertragungen, durch die - und sei es auch wegen eines kommunalen Außenantennenverbots - eine Öffentlichkeit erreicht werden soll, die sonst die Sendungen nicht empfangen könnte (vgl. Schweiz. Bundesgericht GRUR Int. 1981, 404/410 - Kabelfernsehanlage Rediffusion I - und UFITA Bd. 99 (1985) S. 279/286; Isenegger, Die urheberrechtlichen Probleme bei der Weiterübertragung von Sendungen, 1983, S. 124; a.A. Platho, Urheberrechtsprobleme der Weiterverbreitung von Sendungen in Kabelnetzen, 1983, S. 68; Vieweg UFITA Bd. 86 (1980) S. 49/78).

  • BGH, 17.02.2000 - I ZR 194/97

    Kabelweitersendung

    Dem Urheber sollte - im Einklang mit Art. 11bis Abs. 1 Nr. 2 RBÜ - ein Recht an der Sendung seines Werkes auch für den Fall gewährt werden, daß eine - am Ort auch drahtlos empfangbare - Rundfunksendung lediglich zeitgleich über Kabel weitergesendet wird und diese Weitersendung keinen neuen Empfängerkreis erschließt, sondern lediglich der technischen Verbesserung des Empfangs dient (vgl. BGHZ 79, 350, 354 ff. - Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten; BGH GRUR 1988, 206, 209 - Kabelfernsehen II).

    Als Begründung werden für diese Meinung vor allem Billigkeitserwägungen geltend gemacht, wie sie auch in den Senatsentscheidungen "Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten" (BGHZ 79, 350, 360) und "Kabelfernsehen II" (GRUR 1988, 206, 211) in anderem rechtlichen Zusammenhang - nämlich bei der Erschöpfung - dargelegt sind.

    a) In der Entscheidung "Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten" - einem besonders gelagerten Fall - hat der Senat ausgesprochen (BGHZ 79, 350, 356 ff.; vgl. auch BGH GRUR 1988, 206, 210 - Kabelfernsehen II), daß auch bei Rechten der öffentlichen Wiedergabe eine Erschöpfung des Rechts eintreten könne, obwohl das Gesetz seinem Wortlaut nach für Rechte dieser Art - anders als für das Verbreitungsrecht (§ 17 Abs. 2, § 69 c Satz 2 UrhG) - keine Erschöpfung vorsehe.

    Denn eine Erschöpfung des Senderechts, wie sie noch in der Entscheidung "Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten" (BGHZ 79, 350, 356 ff.; vgl. auch BGH GRUR 1988, 206, 210 - Kabelfernsehen II) angenommen worden ist, würde jedenfalls voraussetzen, daß der Rechtsinhaber durch eigene Benutzungshandlungen das ihm vom Gesetz eingeräumte ausschließliche Verwertungsrecht ausgenutzt hat.

  • KG, 25.01.2010 - 24 U 16/09

    Kabelnetzbetreiber müssen an VG Media Gebühren zahlen

    Bereits vor Inkrafttreten des Vierten Urheberrechtsänderungsgesetzes, das der Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.09.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung diente, hatte der BGH in seinen Entscheidungen vom 07.11.1980 (I ZR 24/79 - Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten - Rdn. 33 - zitiert nach juris) und vom 04.06.1987 (I ZR 117/85 - Kabelfernsehen II - Leitsatz 2 und Rdn. 68 - zitiert nach juris; ebenso später Urteil vom 17.02.2000 - I ZR 194/97 (Kabelweitersendung) - Rdn. 18 - zitiert nach juris) festgestellt, dass der historische Gesetzgeber bei § 20 UrhG bewusst an den technischen Sendevorgang habe anknüpfen und dem Urheber im Einklang mit Art. 11bis Abs. 1 Nr. 2 RBÜ ein ausschließliches Recht zur Sendung seines Werkes auch für den Fall habe gewähren wollen, dass eine - am Ort auch drahtlos empfangbare - Rundfunksendung lediglich zeitgleich über Kabel weitergesendet werde und diese Weitersendung keinen neuen Empfängerkreis erschließe, sondern lediglich der technischen Verbesserung des Empfangs diene.

    Zwar hatte es der Bundesgerichtshof in der zuletzt genannten Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, ob der Versorgungsbereich - also dasjenige Gebiet, das ein Sendeunternehmen kraft gesetzlichen Auftrags oder (bei privatrechtlich organisierten Rundfunkanstalten) satzungsgemäß zu versorgen hat - von urheberrechtlichen Ansprüchen freizustellen ist, was er in der Entscheidung vom 07.11.1980 (I ZR 24/79 - Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten) noch unter Hinweis auf den Erschöpfungsgedanken bejaht hatte.

  • BGH, 08.07.1993 - I ZR 124/91

    Rundfunksendungen über Verteileranlagen in Justizvollzugsanstalten

    Soweit auf Ton- oder Bildtonträgern aufgezeichnete Musikwerke über anstaltseigene Verteileranlagen in die Hafträume übertragen wurden, ist das Senderecht anwendbar, da es sich hierbei um Wiedergaben durch Drahtfunk im Sinne des § 20 UrhG gehandelt hat (ebenso bereits - noch zum Literatururhebergesetz - BGHZ 36, 171, 181 f. - Rundfunkempfang im Hotelzimmer I), die im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG öffentlich waren (vgl. dazu BGHZ 79, 350, 354 [BGH 07.11.1980 - I ZR 24/79] - Kabelfernsehen in Abschattungsgebieten; BGH, Urt. v. 7.6. 1984 - I ZR 57/82, GRUR 1984, 734, 735 - Vollzugsanstalten).
  • KG, 18.02.1997 - 5 U 3239/96

    Anspruch auf Schadensersatz ; Terrestrische Ausstrahlung eines Filmes ;

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  • OLG Brandenburg, 16.12.1997 - 6 W 28/97

    Übertragung von sämtlichen, im Zusammenhang mit einer Filmproduktion

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